Praxisbewertung bei Ehescheidung und Zugewinnausgleich

Im Rahmen der Vermögensauseinandersetzung bei Scheidung (sogenannter Zugewinnausgleich) spielt der Praxiswert häufig eine gewichtige Rolle. Als neutraler und unabhängiger Sachverständiger erstelle ich entsprechende Praxiswertgutachten für Gerichte und im Privatauftrag.

Im Vergleich zur Praxisbewertung bei Praxisverkauf gelten für die sogenannten "Scheidungsgutachten" besondere Regeln. Vor allem  auf Grund der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH) bestehen spezielle Vorgaben, die der Sachverständige berücksichtigen muss.

 

Meine Leistungen im Überblick:

  • Wertgutachten zum Praxiswert im Zugewinnausgleich
  • Analysen bestehender Gutachten (Methode, Berechnungsgrundlage, Parameter, etc.)
  • Kurzwertermittlung zur strategischen Planung oder als Grundlage einer einvernehmlichen Auseinandersetzung

 

Praxisbewertung bei einvernehmlicher Einigung

Schnell, fair und transparent

Streben die Ehepartner eine einvernehmliche Scheidung an, wird in der Regel kein "großes" Scheidungsgutachten benötigt. Ich ermittele für solche Fälle den Praxiswert und erläutere die Berechnung sowie das Ergebnis im Rahmen eines persönlichen Termins mit allen Beteiligten. So können Fragen direkt beantwortet und Unklarheiten beseitigt werden. Das Ergebnis der Wertermittlung kann dann als Grundlage für eine entsprechende Vereinbarung verwendet werden.

Scheidungskosten senken

Obwohl qualitativ kein Unterschied zum "großen" Scheidungsgutachten besteht, kann ich eine solche Wertermittlung aufgrund des geringeren Verwaltungsaufwands zu einem deutlich günstigeren Preis anbieten.

 

Der Praxiswert im Zugewinnausgleich

Nach einer Grunsatzentscheidung des BGH aus dem Jahr 2008 ist der Wert einer freiberuflichen Praxis im Zugewinnausgleich auch dann zu berücksichtigen, wenn der andere Ehepartner Unterhalt aus den Verdiensten des Praxisinhabers aus seiner freiberuflichen Tätigkeit verlangt. Um eine "doppelte Teilhabe" an der Vermögensposition Praxis zu minimieren, muss bei der Berechnung des ideellen Praxiswertes allerdings ein im Einzelfall konkret gerechtfertigter Unternehmerlohn (das sogenannte kalkulatorische Arztgehalt) abgesetzt werden. Der Abzug einer allgemein gültigen Pauschale ist demnach nicht sachgerecht. Zu berücksichtigen ist außerdem die individuelle Steuerlast bei unterstelltem Praxisverkauf.